Allgemeine Geschätsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

Eighty Four Studio
Daniel Moreno

1. Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Eighty Four Studio. Sie sind nur gültig, wenn sie dem Kunden vor Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht wurden – also integrierter Bestandteil des Auftrags sind.

2. Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

GRUNDSÄTZE

3. Leistungen von Eighty Four Studio

Eighty Four Studio erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags diverse gestalterische, organisatorische und administrative Leistungen. Ausführliche Details dazu sind im SGD-Honorarsystem ersichtlich.
Für zusätzliche Leistungen, insbesondere in den Bereichen Text, Fotografie sowie Produkt- und Formgestaltung, arbeitet Eighty Four Studio nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis

Eighty Four Studio verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Eighty Four Studio verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

5. Urheberrecht

Die Urheberrechte an allen von Eighty Four Studio geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören Eighty Four Studio. Eighty Four Studio kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von Eighty Four Studio nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen.
Eighty Four Studio ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

6. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang

Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über.
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch Eighty Four Studio geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von Eighty Four Studio geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden.
Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus.
Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln.
Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von Eighty Four Studio einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.

7. Widerrechtliche Nutzung

Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks von Eighty Four Studio verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von CHF 10 000.00. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Gewährleistung

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann Eighty Four Studio ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Aufraggeber Eighty Four Studio in jeder Hinsicht schadlos.

9. Externe Zulieferung

Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst Eighty Four Studio Leistungen Dritter, die für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung reproduktionsreifer Vorlagen benötigt.
Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.

10. Aufbewahren von Unterlagen

Eighty Four Studio ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von Eighty Four Studio die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.

11. Einzelpräsentationen

Entschädigungen für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SGD-Honorarsystems.

12. Belegexemplare

Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind Eighty Four Studio unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.
Eighty Four Studio steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

HONORAR

13. Auftragsvorbesprechung

In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.

14. Richtofferte und Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge

Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist das SGD-Honorarsystem. Das Honorar von Eighty Four Studio richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz für die einzelnen Leistungen.
Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von Eighty Four Studio rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

15. Reduktion / Annullierung des Auftrags

Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat Eighty Four Studio Anrecht auf :
a. Verrechnung seiner bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
b. Verrechnung seiner Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat Eighty Four Studio das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei Eighty Four Studio.

17. Abrechnung

Eighty Four Studio hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen.

18. Zahlungsbestimmungen

Nach Beendigung des Auftrags stellt Eighty Four Studio eine Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat Eighty Four Studio Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.

19. Berater- und Vermittlungskommissionen

Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich Eighty Four Studio. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn Eighty Four Studio seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber in Rechnung stellt.

20. Honorarstreitigkeiten

Sowohl dem Auftraggeber wie auch Eighty Four Studio steht zur Überprüfung von beanstandeten Forderungen und zur Beurteilung von Honorarstreitigkeiten die Rechtsberatung SGD zur Verfügung.

RECHTLICHES

21. Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Eighty Four Studio unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von Eighty Four Studio nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

22. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Eighty Four Studio.

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